Neuauflage im Untreueverfahren zulasten der Allianz

Das LG Leipzig hatte am 30.04.2019 den Schadensregulierer Alexander N. wegen 42 Fällen der Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, ausgesetzt zur Bewährung, sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 39 € und den von Rechtsanwalt Thomas verteidigten Thomas G. wegen Beihilfe zur Untreue in 18 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten sowie einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 14 € verurteilt.

Den Angeklagten wurde vorgeworfen mit Wissen der Versicherungsnehmer hauptsächlich Wasserschäden vorgetäuscht zu haben, wobei der Angeklagte Alexander N. als Schadensregulierer die zur Regulierung der Schäden von der Allianz ausgegebenen Schecks im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Regulierungskompetenz ausstellte. Dabei soll insgesamt ein Schaden von über 1 Million Euro entstanden sein.

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen dieses Urteil Revision eingelegt und wollte eine höhere, nicht mehr zur Bewährung aussetzbare, Freiheitsstrafen, für beide Angeklagte.

Der BGH hob das Urteil des LG Leipzig mit Urteil vom 27.05.2020 auch zugunsten der Angeklagten im Strafausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung nunmehr an die 5. Kammer des LG Leipzig zurück. Der BGH bemängelte insbesondere die kumulative Verhängung von Freiheits- und Geldstrafe. Der BGH beanstandete ausdrücklich nicht, dass das LG die fehlenden Kontrollmechanismen bei der Schadensabwicklung bei der Allianz zugunsten der Angeklagten wertete.

Zur neuen Hauptverhandlung am 31.05.2021 erschien der Angeklagte Alexander N. krankheitsbedingt nicht, so dass sein Verfahren vom Verfahren des Angeklagten Thomas G. abgetrennt wurde. In der neuen Hauptverhandlung wurden die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten Thomas G. erörtert. Mit dem Schlussvortrag beantragte die Staatsanwaltschaft Leipzig die Verhängung einer Freiheitsstrafe für Thomas G. von 2 Jahren und 11 Monaten. Rechtsanwalt Thomas hatte eine Freiheitsstrafe, so wie das ursprüngliche Urteil, von 1 Jahr und 10 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung beantragt.

Das Landgericht ist dem Antrag der Verteidigung gefolgt und hat den Angeklagten zu der Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, diese Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit auf 2 Jahre festgelegt.

Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft nicht erneut Revision eingelegt, so dass dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Rechtsanwalt Thomas meinte nach dem Urteil des LG: "Es war ein sehr intensives und langwieriges Verfahren, dass nunmehr nach fast 10 Jahren sein Ende gefunden hat. 10 Jahre mit dem Damoklesschwert einer Haft zu leben, hat Spuren bei dem Mandanten hinterlassen."

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